Miet-AGB für B2C - GMAHermannsburg 2023

GMA Geräte- und Maschinen GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenstän-den sowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden
Stand Januar 2022
I. Allgemeines
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge über die Vermietung von Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Bedingungen des Mieters werden auch dann nicht Vertragsbestand-teil, wenn ihnen der Vermieter nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang
1. Angebote des Vermieters sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind unangemessen und vom Mieter nicht zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Vermieter Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines Mietvertrages in Schrift- oder Textform.
3. Der Mietvertrag ist abgeschlossen,
a) durch beiderseitige Unterzeichnung des Mietvertrages,
b) wenn der Vermieter die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Mietgegenstandes schriftlich oder in Textform bestätigt hat, oder
c) die Lieferung ausgeführt ist.
4. Sämtliche zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Mietvertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Mietvertrag hinzugefügt.
5. Angaben in dem Mieter ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Mietgegenstand fehlerfrei ist. Konstruktions- und
6. Die Mietzeit beginnt und endet am jeweils vertraglich vereinbarten Tag. Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen durch wechselseitige Erklärungen in Schrift- oder Textform verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugehen. Ohne eine gesonderte vertragliche Vereinbarung verlängert sich die Mietzeit bis zur vollständigen Ablieferung der Mietsache bei dem Vermieter oder bis zur Abholung der Mietsache durch den Vermieter.

III. Übergabe und Überlassung der Mietsache; geplanter Liefertermin
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zum Gebrauch zu überlassen. Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe an den Vermieter.
2. Während der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand (etwa das Produkt eines anderen Herstellers mit vergleichbar Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern sich die andere Mietsache für den vertraglich vorausgesetzten Mietgebrauch und Mietzweck eignet und berechtigte Interessen des Mieters nicht  entgegenstehen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen, die Mietsache vertrags- und ordnungsgemäß zu behandeln und bei Vertragsende gereinigt, betriebsbereit und vollgetankt      zurückzugeben.
4. Je nach vertraglicher Vereinbarung hält der Vermieter die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit oder bringt sie zum Versand. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
5. Wird An- oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für einen ungehinderten Zugang zum Ort der Verladung/des Aufbaus Sorge. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
6. Im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Mieter über.
7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Mieter über.

IV. Mängel und Mängelrüge
1. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
2. Der Vermieter hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung angezeigt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Ziffer III.2. gilt entsprechend.
3. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann die erforderlichen Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
5. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenden Mangels durch den Vermieter.
6. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
7. Die vermieteten Gegenstände sind vom Vermieter versichert, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Ist in der Versicherung ein Selbstbehalt enthalten, muss dieser im Schadenfall vom Mieter getragen und versteuert werden, soweit er für den Schaden haftet.

V. Anbringen von Werbung an Mietgegenständen
Der Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

VI. Preis und Zahlung; Zurückbehaltungsrecht
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Vermieters. Nicht enthalten im Preis sind Liefer- und Versandkosten. Kraftstoffe und sonstige Betriebsmittel gehen zu Lasten des Mieters. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatz-steuer.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Hälfte der nach Betriebs-stunden berechnete Miete im Voraus ohne Abzug zahlbar. Der Restbetrag wird nach Beendigung des Mietverhältnisses acht Tage nach Rechnungstellung durch den Vermieter fällig. Der vereinbarte Mietzins ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vereinbarten Mietz-eiten nicht gänzlich ausgenutzt werden. Die Nutzung eines Gerätes mit Stundenzähler über den vereinbarten Umfang hinaus wird dem Mieter gemäß Satz 1 zusätzlich berechnet.
3. Die dem Mieter aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Mieter mit der Bezahlung früherer Vermietungen oder anderen zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Vertragsverhältnissen nicht im Rückstand befindet.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Vermieter bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Mieters in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
5. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Vermieters nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

VII. Fristen und Verzug
1. Fristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben.
2. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Mieters voraus.
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